AGB.

Die folgenden Geschäftsbedingungen bilden die Grundlage der erfolgreichen Zusammenarbeit zwischen grandega und seinen Auftraggebern. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Werk- und Dienstverträge. Vertragspartner sind die grandega GmbH (im Folgenden grandega genannt), Rahmannstraße 11, 65760 Eschborn (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 114467) und der Auftraggeber (benannt im Angebot/Vertrag). Bei den Werks- und Dienstleistungen handelt es sich um die selbständige Erbringung von Projektleistungen aus dem Bereich Projektmanagement, der Informationstechnologie und/oder angrenzenden Bereichen. Die genauen Inhalte des jeweiligen Auftrages, wie beispielsweise Leistungsbeschreibung, der zeitliche Umfang und Durchführungsart sowie Konditionen werden im Rahmen einer Beauftragung, respektive des Angebots definiert und durch die Annahme dieser Beauftragung durch den Auftraggeber vertraglich festgelegt. Die grandega Geschäftsbedingungen gelten für alle aktuellen und zukünftigen Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und grandega. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den Vorliegenden abweichen, diesen entgegenstehen oder ergänzen, sind, selbst bei Kenntnis des Auftragnehmers nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch grandega ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Eine Durchführung von Leistungen oder die Zahlung eines Honorars gilt nicht als eine solche Zustimmung.

VERTRÄGE UND ANGEBOTE

Vorbehaltlich einer gesonderten Regelung kommt der Vertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens aber mit der Bereitstellung der Leistung durch grandega zustande. In den Verträgen genannte Liefer- und Leistungstermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese von grandega schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Alle Angebote von grandega sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.

SCHUTZ VERTRAULICHER INFORMATIONEN

Im Rahmen der Tätigkeit werden zwangsläufig vertrauliche und nicht öffentliche Informationen zwischen grandega und dem Auftraggeber ausgetauscht. Ebenso wie der Auftraggeber wird grandega diese Informationen jederzeit vertraulich behandeln und ausschließlich an die jeweiligen Mitarbeiter und ggf. Subauftragnehmer weitergeben, die diese Informationen für ihre Tätigkeit benötigen und die durch eine schriftliche Vereinbarung zum Schutz der vertraulichen Informationen verpflichtet sind. Die Vertraulichkeitsverpflichtung umfasst sowohl Informationen bezüglich der Preisgestaltung als auch Honorarsätze von grandega. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, für die der Empfänger den Nachweis erbringen kann, dass diese Informationen
a) öffentlich allgemein zugänglich sind oder werden,
b) von einem Dritten stammen, der in Bezug auf sie keiner Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegt,
c) selbständig entwickelt wurden oder werden oder
d) weitergegeben werden müssen, um die Einhaltung geltender Gesetze und Vorschriften oder das Befolgen gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher und ähnlicher behördlicher Anordnungen sicherzustellen.
Hinsichtlich Ziffer d) verpflichtet sich der Empfänger der Informationen, die andere Partei (im gesetzlich zulässigen Umfang) schriftlich über diese Anforderung zu informieren und bei deren Bemühungen, die Weitergabe zu verhindern oder deren Umfang einzuschränken, zu unterstützen. Der Auftraggeber räumt grandega ein zeitlich unbegrenztes Recht ein, den Namen und das Firmenlogo sowie eine Kurzbeschreibung des Projekts, als Referenzobjekt in Firmenbroschüren und Internetauftritten, anzugeben.

SICHERHEITSVORKEHRUNGEN FÜR UNTERNEHMEN DERSELBEN BRANCHE

Da grandega für verschiedene Unternehmen derselben Branche tätig ist, können die Branchenkenntnisse kontinuierlich vertieft und die Fähigkeit zur Beurteilung der strategischen Herausforderungen, vor denen die Auftraggeber von grandega stehen, immer weiter verbessert werden. grandega hat interne Sicherheitsvorkehrungen getroffen, die es ermöglichen, für Auftraggeber derselben Branche tätig zu sein, ohne die Erfüllung der Verpflichtungen zum Schutz der Vertraulichkeit erhaltener sensibler Informationen zu gefährden. Dementsprechend gehört es zu der grandega Firmenpolitik, keine Exklusivvereinbarungen mit einzelnen Unternehmen in einer bestimmten Branche oder einem bestimmten Bereich zu schließen.
Allerdings trifft grandega besondere Vorkehrungen, wenn für mehrere Auftraggeber in derselben Branche Tätigkeiten ausgeübt werden. Die betroffenen Personen werden – wie alle anderen grandega-Mitarbeiter – stets die Vertraulichkeit von sensiblen Informationen sowie der grandega Empfehlungen an den Auftraggeber gewährleisten.

RECHTE AN ARBEITSERGEBNISSEN UND GEISTIGEM EIGENTUM

grandega erbringt alle Leistungen für den Auftraggeber als Kunde und keine andere Partei gilt in Bezug auf diese Leistungen als grandegas Kunde. Endfassungen von Präsentationen, Berichten und sonstigen Unterlagen, die grandega dem Auftraggeber zur Verfügung stellt, werden das Eigentum des Auftraggebers (nachstehend „Arbeitsergebnisse“ genannt).
grandega behält sämtliche Rechte in Bezug auf das zugrunde liegende geistige Eigentum, das in den Arbeitsergebnissen enthalten ist. Unter geistiges Eigentum fallen Kenntnisse von Geschäftsgrundsätzen sowie analytische Konzepte, Herangehensweisen, Methoden, Modelle, Werkzeuge, Prozesse, Erfindungen, Ideen und Formate, die von grandega-Mitarbeitern im Rahmen der Tätigkeit für den Auftraggeber, für andere Kunden oder im Rahmen eigener Recherchen entwickelt worden sind. Indem grandega die Rechte an geistigem Eigentum vorbehält, kann grandega professionellen Sachverstand zum Nutzen aller Kunden einsetzen.
Obgleich grandega keine vollständigen Eigentumsrechte an geistigem Eigentum übertragen kann, räumt grandega dem Auftraggeber hiermit ein nicht übertragbares Recht zur Nutzung, Vervielfältigung und Bearbeitung des geistigen Eigentums von grandega innerhalb des Unternehmens in dem Umfang ein, das erforderlich ist, damit der Auftraggeber die Konzepte und Empfehlungen umsetzen kann. Eine öffentliche Publikation bspw. via Internet, Magazinen oder sonstigen Formaten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von grandega. Sollte der Auftraggeber Tools nutzen wollen, deren Eigentümer grandega ist, sind hierfür zusätzliche Lizenzbedingungen zu vereinbaren.
Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass grandega im Rahmen der Tätigkeit Methoden, Problemlösungsansätze, Rahmenbedingungen oder sonstige Tools, Benchmarks, Daten oder Informationen auch für grandega selbst oder für Dritte entwickeln kann. Keine der in den vorliegenden Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen hindert grandega daran, solche Materialien oder Informationen zu entwickeln oder weiterzugeben, sofern die weitergegebenen oder offengelegten Materialien keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers enthalten.

WEITERGABE VON ARBEITSERGEBNISSEN

Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Arbeitsergebnisse ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch grandega an Dritte außerhalb des Unternehmens des Auftraggebers weiterzugeben. Die Zustimmung darf nicht grundlos verweigert werden. Sofern dies nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist, darf in Prospekten, Stimmrechtsvollmachten, Emissionserklärungen oder vergleichbaren Dokumenten und Unterlagen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, ohne vorherige schriftliche Zustimmung, keine Bezugnahme auf grandega erfolgen.

PFLICHTEN UND OBLIEGENHEITEN DES AUFTRAGGEBERS

Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderlichen Beistellungs- und Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und kostenlos für grandega erbracht werden.
Der Auftraggeber gewährt den Mitarbeitern von grandega bei deren Arbeiten im Betrieb jede erforderliche Unterstützung. Zu dieser Unterstützung zählt u.a., dass der Auftraggeber:

  • sicherstellt, dass ein qualifizierter Mitarbeiter am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung steht
  • dafür sorgt, dass den von grandega eingesetzten Mitarbeitern zu der vereinbarten Zeit freier Zugang zur jeweiligen Hardware und der Software gewährt wird
  • zugunsten der Mitarbeiter von grandega dafür sorgt, dass seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen
  • den Mitarbeitern von grandega rechtzeitig die für ihre Tätigkeiten notwendigen Informationen zur Verfügung stellt
  • den Mitarbeitern von grandega, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Auftraggebers sein müssen, ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume einschließlich Arbeitsmittel zur Verfügung stellt.

grandega stellt sicher, dass gemäß Aufteilung der Arbeitspakete, Ergebnisse frist- und qualitätsgerecht geliefert werden. grandega trifft zeitnah Entscheidungen im Rahmen der vereinbarten Projekt- und Terminplanung.
Datenträger, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Auftraggeber alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehende Schäden und stellt grandega von allen Ansprüchen Dritter frei. Erbringt der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstandenen Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Auftraggeber zu tragen.
grandega und ihre Erfüllungsgehilfen sind von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der urheberrechtlich geschützten Leistungen durch den Auftraggeber beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich aus datenschutzrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Leistung verbunden sind.
Der Auftraggeber unterrichtet grandega unverzüglich schriftlich, falls Dritte die Verletzung ihrer Rechte gegen ihn geltend machen. Der Auftraggeber wird die von Dritten behauptete Rechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung entweder grandega überlassen oder nur im Einvernehmen mit grandega führen.
Der Auftraggeber hat Mängelrügen mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome schriftlich, und soweit möglich, unter Übergabe anzufertigender schriftlicher Aufzeichnungen, Hardcopy oder sonstiger die Mängel veranschaulichenden Unterlagen zu melden.

PERSONAL grandega, UNTERAUFTRAGNEHMER

Die zur Erbringung der Leistungen eingesetzten Personen müssen vereinbarungsgemäß, unabhängig davon jedoch mindestens dem Vertragszweck und der Aufgabenstellung entsprechend, qualifiziert sein. Unabhängig davon wird grandega gewährleisten, dass die für die Leistungserbringung vorgesehenen Mitarbeiter über die Qualifikation verfügen, die mindestens die diesbezüglichen Angaben sowie den Anforderungen des Auftraggebers im Vergabeverfahren entspricht. Die Kommunikation mit dem Auftraggeber erfolgt in deutscher Sprache, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Sollte es zum Einsatz von Unterauftragnehmern im Dienste von grandega kommen, so erfolgt die Einarbeitung des neuen Unterauftragnehmers auf Kosten von grandega. Für die im Angebot von grandega benannten Unterauftragnehmer gilt die Zustimmung des Auftraggebers als erteilt. grandega darf zur Vertragserfüllung eingesetzte Personen

  • in vereinbarten Schlüsselpositionen nur mit Einwilligung des Auftraggebers auswechseln; der Auftraggeber wird die Einwilligung unverzüglich erklären, wenn die Ablösung zwingend erforderlich ist und grandega eine qualifizierte Ersatzperson anbietet. Zwingend erforderlich ist die Ablösung, wenn der weitere Einsatz unmöglich ist.
  • die nicht auf Schlüsselpositionen eingesetzt sind, auch ohne Einwilligung des Auftraggebers, jedoch nur unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Die Ersatzperson gilt nur dann als qualifiziert, wenn sie mindestens über die vertraglich vorausgesetzte Eignung verfügt. Der Auftraggeber kann mit Begründung den Austausch einer von grandega zur Vertragserfüllung eingesetzten Person verlangen, wenn diese mehr als unerheblich gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat.

VERGÜTUNG UND FÄLLIGKEIT

Vergütung und Nebenkosten sind grundsätzlich Nettopreise zuzüglich gesetzlich anfallender Steuern und Abgaben von derzeit 19 Prozent. grandega wird nur den tatsächlich angefallenen Aufwand in Rechnung stellen. Mehr- oder Minderleistungen werden pro rata temporis abgerechnet. Mehrarbeit über acht Stunden pro Personentag wird entsprechend anteilig in Rechnung gestellt. Einsätze an Wochenenden und Feiertagen werden mit dem 1,5-fachen der Stundensätze berechnet, vorausgesetzt es wurde nichts Gegenteiliges vereinbart.
Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich nachträglich über die mit dem Auftraggeber abgestimmten Stunden auf Basis eines Zeitnachweises. Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes geregelt wurde. Der termingerechte Eingang der Zahlungen ist Vertragsbestandteil.

Ist eine Vergütung zum Festpreis vereinbart, hat grandega Anspruch auf Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossene Teile des Werkes. Die Abschlagszahlungen für die erbrachten Leistungen werden grundsätzlich nach Abschluss der folgenden Projektphasen fällig:

  • Vertragsbeginn
  • erste Teillieferung
  • Bereitstellung zur Abnahme
  • Abnahme

Sollte das Projekt eine Dauer von 6 Monaten überschreiten, werden Individualabsprachen getroffen.
Zusätzlich zur Vergütung berechnet grandega entstandene Reisekosten monatlich nachträglich. Reisezeiten werden nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet. Für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Auftraggeber von grandega die so entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das kostenauslösende Ereignis zu vertreten hat.
Ein Aufrechnungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.

HAFTUNGSFREISTELLUNG UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

Alle Arbeitsergebnisse sind ausschließlich für die interne Verwendung beim Auftraggeber bestimmt. Sofern grandega der Weitergabe von Arbeitsergebnissen durch den Auftraggeber an einen Dritten zustimmen, obliegt es dem Auftraggeber, den Dritten als Empfänger darüber zu informieren, dass für ihn kein Vertrauensschutz hinsichtlich der Arbeitsergebnisse besteht.
Ferner haftet grandega nicht für etwaige Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche, die der Auftraggeber oder ein Dritter aufgrund einer solchen Weitergabe oder in Zusammenhang mit ihr bzw. aufgrund der Tatsache geltend machen, dass der Dritte die Arbeiten von grandega verwendet oder auf deren Richtigkeit vertraut. Der Auftraggeber wird grandega – auch in der Rolle als Partei oder Zeuge – von der Haftung für sämtliche tatsächlich geltend gemachten oder angedrohten Ansprüche, Verluste oder Ausgaben, die sich aus oder in Verbindung mit dieser Weitergabe oder daraus ergeben, dass Arbeiten von grandega verwendet werden oder dass auf ihre Richtigkeit vertraut wird, freistellen (oder entsprechend verteidigen). Dritte, die eine Kopie von grandega-Materialien erhalten wollen, müssen sich vorab eine schriftliche Zustimmung durch grandega einholen. .

grandega haftet unbeschränkt nur für grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und/oder leitenden Angestellten und/oder für Vorsatz. Für die grobe Fahrlässigkeit sonstiger Angestellter und/oder Erfüllungsgehilfen haftet grandega nur im Umfang und nach Maßgabe der Haftung für einfache Fahrlässigkeit gemäß der folgend genannten Haftungsregelung. Abweichend von vorstehenden Regelungen haftet grandega für Verzugsschäden, die auf grober Fahrlässigkeit beruhen, bis maximal 500.000 Euro, höchstens jedoch für die Höhe des Vertragsvolumens.

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet grandega wie folgt:

  • Die Haftung ist der Art nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrages zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses typischerweise gerechnet werden musste.
  • Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
  • Die kumulierten Ansprüche aus Gewährleistung und Haftung ist grundsätzlich auf die Höhe des Vertragsvolumens, maximal auf 1,0 Mio. Euro begrenzt.
Keine Partei haftet für Verzug oder Nichterfüllung aufgrund von Umständen, auf die sie keinerlei Einfluss ausüben kann. Dies schränkt jedoch nicht Ihre Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Honorare für die von grandega erbrachten Dienstleistungen ein.
Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßigen und gefahrenentsprechenden Datensicherungsmaßnahmen eingetreten wäre. Im Übrigen gilt für mangelhafte Datensicherung durch den Auftraggeber § 254 BGB

ÄNDERUNGEN DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN, LEISTUNGSBESCHREIBUNGEN UND PREISE

grandega ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jeweiligen Leistungsbeschreibungen oder die Preise mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen von grandega für den Auftraggeber zumutbar ist. Die Änderungen werden dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt.
Erfolgen Änderungen zu Ungunsten des Auftraggebers, so steht diesem zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ein Sonderkündigungsrecht zu. grandega weist den Auftraggeber in der Änderungsmitteilung sowohl auf dieses Sonderkündigungsrecht als auch darauf, dass die Änderung wirksam wird, wenn der Auftraggeber nicht binnen der gesetzten Frist des Sonderkündigungsrechts Gebrauch macht, hin.

ZAHLUNGSVERZUG

Kommt der Auftraggeber für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Honorare bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Honorare in Verzug, so kann grandega das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt grandega vorbehalten.

SACH- UND RECHTSMÄNGEL BEI WERKLEISTUNGEN

Ist die Ausführung der Werks- oder Dienstleistung mit Mängeln behaftet, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so steht dem Auftraggeber nach Wahl von grandega zunächst das Recht auf Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu. Hat der Auftraggeber nach einer ersten Aufforderung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt und verweigert grandega die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, bleibt dem Auftraggeber in Bezug auf die Mängelbeseitigung das Recht vorbehalten wahlweise die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Bei einer, die Funktionstauglichkeit nicht einschränkenden, unerheblichen Abweichung der Leistung kann der Auftraggeber nur die Herabsetzung der Vergütung verlangen. Hat grandega nach Meldung einer Störung Leistungen für eine Mangelsuche erbracht und liegt kein Sachmangel vor und hätte dies der Auftraggeber erkennen können, so hat dieser die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen.
Bei der Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Vergütungssätze von grandega zugrunde gelegt. Die Sachmangelhaftung erlischt für solche von grandega erbrachten Leistungen, die der Auftraggeber ändert oder in die er in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. Die Sachmangelhaftung erlischt ferner, wenn der Auftraggeber nach Erkennbarkeit eines Mangels diesen nicht unverzüglich schriftlich bei grandega rügt oder die Leistung nicht unter den vertraglich vereinbarten Bedingungen entsprechend der Dokumentation genutzt wird. Ein Rechtsmangel der vertragsgegenständlichen Leistung ist dann gegeben, wenn die für die vertragliche vorgesehene Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt sind.
Bei Rechtmängeln leistet grandega dadurch Gewähr, dass sie dem Auftraggeber nach Wahl von grandega eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der vertragsgegenständlichen Leistung verschafft oder sie die vertragsgegenständliche Leistung abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurücknimmt. Letzteres ist nur zulässig, wenn grandega eine andere Abhilfe nicht zumutbar ist. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, weil der Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde.
Die Gewährleistungsansprüche stehen dem Auftraggeber gegenüber grandega ein Jahr ab Abnahme der jeweiligen Leistung zu. Diese Beschränkung gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung von Nacherfüllungsansprüchen bei Mängeln durch grandega basieren. Schadensersatzansprüche, die auf einer verweigerten Nacherfüllung beruhen, können nur dann innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht werden, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung vom Auftraggeber innerhalb der verkürzten Frist für Sachmängelansprüche geltend gemacht worden ist. Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen, die in der Haftung hinterlegt wurden.

VERTRAGSLAUFZEIT UND KÜNDIGUNG BEI DIENSTVERTRÄGEN

Ist im Vertrag keine bestimmte Vertragslaufzeit vorgesehen, kann der Vertrag von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kündigung hat in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) zu erfolgen.

HÖHERE GEWALT

Für Ereignisse höherer Gewalt, die grandega die vertragliche Leistung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet grandega nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.
Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit grandega auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese aufgrund höherer Gewalt verzögert. Jede Partei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern.
Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.

HAFTPFLICHTVERSICHERUNG

Soweit vereinbart, weist grandega auf Verlangen dem Auftraggeber nach, dass grandega eine im Rahmen und Umfang marktübliche Vermögensschaden- haftpflichtversicherung sowie Betriebshaftpflichtversicherung einschließlich Umwelthaftpflicht- und Umweltschadenversicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU verfügt.
grandega wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende des Dienstvertrages aufrechterhalten. Kommt grandega dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Weitergehende Ansprüche von Seiten des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.

DAS grandega TEAM

Für die Arbeit mit dem Auftraggeber stellt grandega ein Team von qualifizierten Beratern. grandega geht davon aus, dass die Mitarbeiter des Auftraggebers mit dem Team grandegas eng zusammenarbeiten werden. Der Auftraggeber stellt Daten, Anweisungen und Annahmen zur Verfügung, die grandega als Arbeitsgrundlage dienen. Die Qualität der Arbeit hängt von der Vollständigkeit und Genauigkeit dieser Informationen und Anweisungen ab. grandega ist davon überzeugt, dass Vielfalt zu hervorragenden Ergebnissen führt. Es entspricht daher der Unternehmenspolitik, dass das grandega Team nach sachgerechten Gesichtspunkten aus kompetenten Beratern zusammengestellt wird, unabhängig von Geschlecht, Rasse, sexueller Orientierung, Religion oder von anderweitig vor Diskriminierung geschützten Kategorien und/oder von sonstigen Merkmalen.
grandega erstellt keine Gutachten („Fairness Opinions“) oder Bewertungen zu Markttransaktionen und bietet keine Rechts- und Steuerberatung an, die Einfluss auf Beratungsleistungen haben könnte. grandega geht davon aus, dass in diesen Bereichen die vom Auftraggeber als erforderlich erachteten, zusätzlichen Experten eingeschaltet werden.
Sofern der Auftraggeber dies wünscht, wird grandega mit anderen Beratern und Experten zusammenarbeiten. grandega wird sämtliche Arbeiten, Erwartungen und entsprechende Zuständigkeiten im Voraus eingehend mit dem Auftraggeber besprechen. grandega übernimmt jedoch keinerlei Verantwortung für Arbeiten, die von diesen Dritten erbracht werden.
grandega legt Wert auf einen ständigen und offenen Austausch mit dem Auftraggeber über Erfolge und Steigerungsmöglichkeiten. Der Auftraggeber kann grandega gerne jederzeit ansprechen und die Leistung des Beraterteams bewerten. Zudem ist es wichtig, dass der Auftraggeber mit der geleisteten Arbeit zufrieden ist. grandega bittet nach Abschluss jedes bedeutenden Auftrags um qualitatives und quantitatives Feedback und regt häufig an, die Auftragsimplementierung sechs bis neun Monate nach Projektabschluss zu bewerten.
grandega hat es sich zur Regel gemacht, Mitarbeiter des Auftraggebers, die in den letzten zwölf Monaten mit grandega zusammengearbeitet haben, nicht gezielt abzuwerben, ohne zuerst mit dem Auftraggeber darüber gesprochen zu haben. Daher bittet grandega den Auftraggeber um dieselbe Vorgehensweise. Diese Einschränkung gilt nicht für Personen, die sich ohne aktive Mitwirkung der jeweils anderen Seite auf eine Stellenanzeige in einer Zeitung, einer Fachzeitschrift oder in anderen öffentlichen Medien von sich aus bewerben.

VERSCHIEDENES

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG*).

Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, am Sitz von grandega. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder dessen Sitz bei Klageerhebung nicht bekannt ist.
Die Ungültigkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen. Sollte eine Bestimmung als ungültig, nichtig oder undurchführbar angesehen werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch vollumfänglich in Kraft. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt rückwirkend eine Ersatzbestimmung, die nach dem Sinn und Zweck des Vertrags rechtlich und wirtschaftlich der ursprünglichen Absicht der Parteien so nah wie möglich kommt.
grandega willigt dem Auftraggeber gegenüber ein, dass dieser die personenbezogenen Daten zur Erfüllung dieses Vertrages erhebt, speichert, verarbeitet und an Dritte, d.h. mit dem Auftraggeber konzernverbundene Unternehmen und/oder den Kunden oder Endkunden übermittelt. Die Übermittlung dient dazu, den mit dem Auftraggeber konzernverbundenen Unternehmen und/oder dem Kunden oder Endkunden einen Eindruck von den Qualifikationen von grandega zu vermitteln. Der vorliegende Vertrag beinhaltet zusammen mit dem entsprechenden Angebot und dem Auftragsschreiben die gesamte Vereinbarung und Absprache zwischen dem Auftraggeber und grandega in Bezug auf den Vertragsgegenstand. (Mündliche oder schriftliche) Zusicherungen, Zusagen, Vereinbarungen oder Absprachen, die in diesen Dokumenten nicht genannt sind, besitzen keinerlei Rechtskraft oder Wirkung. Jede Änderung oder Ergänzung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und ist von beiden Parteien zu unterzeichnen.

TEXTFORM

Soweit nichts anderes geregelt ist, bedürfen vertragliche Mitteilungen und Erklärungen mindestens der Textform. Das für Sie tätige grandega Team beantwortet Ihnen gern Ihre Fragen zu diesen Geschäftsbedingungen. grandega freut sich auf die Zusammenarbeit mit Ihnen.