Stand: Mai 2026

1. Geltungsbereich, Form

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der grandega GmbH, Rahmannstraße 11, 65760 Eschborn, eingetragen am Amtsgericht Frankfurt am Main unter HRB 114467 („grandega“), gelten nur zwischen grandega und Auftraggebern, die Unternehmer i.S.v. § 14 Abs. 1 BGB (d.h. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss des Geschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

1.2 grandega erbringt vornehmlich Leistungen im Bereich der Steuerung, Strukturierung und Umsetzung von Transformationsprojekten, insbesondere in den Feldern Projektmanagement, Informationstechnologie und Organisationsentwicklung und/oder angrenzenden Themengebieten. Leistungen von grandega erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftraggebern, die von den Bestimmungen dieser AGB abweichen, diesen entgegenstehen oder jene ergänzen, werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als grandega ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich in Textform zustimmt. Dies gilt auch für den Fall, dass grandega Leistungen in Kenntnis widersprechender oder abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erbringt.

1.3 In jedem Fall haben individuelle Vereinbarungen zwischen grandega und Auftraggebern Vorrang vor diesen AGB; solche Vereinbarungen sind in Textform zu fixieren.

2. Angebote und Zustandekommen von Verträgen mit grandega

2.1 Angebote von grandega sind nur insoweit verbindlich, als dies im Einzelfall ausdrücklich schriftlich bestimmt oder eine definierte Annahmefrist für den Auftraggeber enthalten ist. Soweit ein Angebot von grandega eine Gültigkeitsdauer, Annahme- oder Bindefrist aufweist, kann das Angebot von dem Auftraggeber nur bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer oder Frist angenommen werden. Der Vertrag kommt in diesem Fall durch die Annahme seitens des Auftraggebers zustande.

2.2 Soweit eine Verbindlichkeit nicht ausdrücklich bestimmt ist, handelt es sich bei Angeboten von grandega um freibleibende und unverbindliche Aufforderungen an Auftraggeber, einen Auftrag zu erteilen. Derartige von Auftraggebern eingehende Aufträge kann grandega innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Zugang annehmen oder ohne Angabe von Gründen auch ablehnen. Bei unverbindlichen Aufforderungen seitens grandega zur Abgabe eines Auftrags kommt ein Vertrag erst zustande, wenn grandega dem Auftraggeber in Textform bestätigt, dass grandega den Auftrag des Auftraggebers annimmt.

3. Einzelheiten zu Leistungen von grandega sowie deren Schutzrichtung, Fristen und Terminen, Leistungsverzögerungen, höherer Gewalt, Änderungen des Leistungsinhalts

3.1 Alle Leistungen von grandega werden ausschließlich als Dienstleistungen gem. §§ 611 ff. BGB erbracht, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich mit dem Auftraggeber etwas anderes vereinbart ist.

3.2 Die Kommunikation von grandega mit dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung erfolgt in deutscher Sprache, soweit nicht anders vereinbart.

3.3 Vorbehaltlich einer zwischen dem Auftraggeber und grandega im Einzelfall abweichenden Regelung bedürfen vertragliche Mitteilungen und Erklärungen mindestens der Textform. Dies gilt auch für Kündigungen.

3.4 Ist in der zwischen grandega und dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung keine bestimmte Vertragslaufzeit vorgesehen, kann der Vertrag vongrandega sowie von dem Auftraggeber mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden.

3.5 Soweit zwischen grandega und dem Auftraggeber nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart ist, erbringt grandega ihre Leistungen ausschließlich für den Auftraggeber und in dessen Interesse; Interessen oder Zwecke Dritter werden dabei nicht zugrunde gelegt oder berücksichtigt. Dies gilt auch für dritte Unternehmen, die mit dem Auftraggeber im Sinne des § 15 AktG verbunden sind („Verbundene Unternehmen des Auftraggebers“). Die von grandega gegenüber dem Auftraggeber geschuldeten Leistungen und Arbeitsergebnisse sind nicht darauf ausgerichtet oder dazu bestimmt, Dritten – einschließlich Verbundenen Unternehmen des Auftraggebers – als Entscheidungs- oder Umsetzungsgrundlage zu dienen. Aus den vertraglichen Beziehungen zwischen grandega und dem Auftraggeber können – außer im Fall einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung zwischen Auftraggeber und grandega - Dritte keine eigenen vertraglichen oder vorvertraglichen Rechte, Ansprüche oder sonstigen Befugnisse herleiten; ein Vertrag zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wird nicht begründet.

3.6 Von grandega für die Leistung in Aussicht gestellte Fristen und Termine gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist. Die Einhaltung vereinbarter Fristen oder Termine seitens grandega setzt voraus, dass der Auftraggeber seinerseits vorher sämtliche von ihm zu erbringenden für die Leistung von grandega erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorgenommen hat - insbesondere die in nachstehender Ziffer 5. genannten. grandega kann – unbeschadet der Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen grandega gegenüber nicht nachkommt. Ist für die Leistung zwischen grandega und dem Auftraggeber keine Frist oder kein Termin vereinbart, wird grandega die Leistung möglichst rasch erbringen.

3.7 Weder der Auftraggeber noch grandega haften für eine Nichterfüllung oder Verzögerung von Pflichten, die durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare, außerhalb ihrer Kontrolle liegende Umstände („unabwendbare Ereignisse“) verursacht worden sind. Hierzu zählen insbesondere Krieg und kriegsähnliche Auseinandersetzungen, Terrorismus, Sabotage, außergewöhnliche Wetterbedingungen, Unglücksfälle, Ausfälle der Energieversorgung, Computer- oder Netzwerkviren oder katastrophale Hardwarefehler oder Angriffe auf Server, die nicht durch im Einzelhandel erhältliche Produkte verhindert werden können, Pandemien oder Epidemien. Die von dem unabwendbaren Ereignis betroffene Partei wird der anderen Partei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.

3.8 Zwischen grandega und dem Auftraggeber festgelegte Fristen werden entsprechend der Dauer des unabwendbaren Ereignisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit grandega auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses verzögert. grandega und der Auftraggeber werden alles in ihren Kräften stehende Erforderliche und Zumutbare unternehmen, um das Ausmaß der Folgen, die durch unabwendbare Ereignisse hervorgerufen worden sind, zu mindern.

3.9 Sofern ein unabwendbares Ereignis gem. vorstehender Ziffer 3.7 grandega die Lieferung oder Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich macht und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist grandega zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei einem unabwendbaren Ereignis vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann der Auftraggeber durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber grandega vom Vertrag zurücktreten.

3.10 Etwaige Änderungen beauftragter Leistungen sind einvernehmlich zwischen dem Auftraggeber und grandega abzustimmen. Grundsätzlich gilt, dass Voraussetzung für von dem Auftraggeber gewünschte Änderungen beauftragter Leistungen ist, dass diese Änderungen grandega im Einzelfall möglich und zumutbar sind. Soweit dies infolge einer etwaig vereinbarten Änderung des ursprünglichen Leistungsinhalts erforderlich ist, passen der Auftraggeber und grandega einvernehmlich vor der Änderung vereinbarte Liefertermine und/oder Lieferfristen an.

4. Von grandega zur Leistungserbringung eingesetzte Personen, Unterauftragnehmer

4.1 Die Verantwortlichkeit für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen gegenüber dem Auftraggeber liegt ausschließlich bei grandega.

4.2 grandega ist berechtigt, zur Erbringung der mit dem Auftraggeber vereinbarten Leistung nicht nur eigene Arbeitnehmer, Geschäftsführer und freie Mitarbeiter einzusetzen, sondern auch andere mit ihr verbundene Gesellschaften im Sinne des § 15 Aktiengesetz sowie deren Arbeitnehmer, Geschäftsführer und freie Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen einzubeziehen. grandega ist weiterhin berechtigt, sonstige Dritte als Unterauftragnehmer für einen Teil der von grandega zu erbringenden Leistungen einzusetzen. Soweit grandega Unterauftragnehmer einsetzt, erfolgt die Einarbeitung auf Kosten von grandega.

4.3 grandega wird zur Erbringung ihrer Vertragspflichten gegenüber dem Auftraggeber ausschließlich Personen einsetzen, die im Hinblick auf die Erbringung der vereinbarten Leistung angemessen qualifiziert sind. grandega wird darüber hinaus für die Leistungserbringung Personen vorsehen, die mindestens über diejenigen Qualifikationen verfügen, die den vor Vertragsschluss von grandega gemachten Angaben und mit dem Auftraggeber vereinbarten Anforderungen entsprechen.

4.4 Der Auftraggeber kann den Austausch einer von grandega zur Vertragserfüllung eingesetzten Person verlangen, wenn diese mehr als nur unerheblich gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat. grandega darf zur Vertragserfüllung eingesetzte Personen nach folgender Maßgabe auswechseln:

4.4.1 Personen in bei Vertragsschluss ausdrücklich vereinbarten Schlüsselpositionen nur mit Einwilligung des Auftraggebers. Der Auftraggeber wird diese Einwilligung unverzüglich erklären, wenn die Ablösung zwingend erforderlich ist und grandega eine qualifizierte Ersatzperson anbietet. Zwingend erforderlich ist die Ablösung u.a., wenn der weitere Einsatz der ursprünglichen Person unmöglich ist;

4.4.2 nicht auf Schlüsselpositionen eingesetzte Personen auch ohne Einwilligung des Auftraggebers, jedoch nur unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, grandega für die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung etwaig erforderliche Beistellungs- und Mitwirkungsleistungen sowie Ressourcen und Unterstützung unverzüglich auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen oder durch Dritte zur Verfügung stellen zu lassen. Zu dieser Unterstützung zählt u.a., dass der Auftraggeber:

5.1.1 einen qualifizierten Mitarbeiter zur Unterstützung von grandega zur Verfügung stellt, sofern die Leistung von grandega bei dem Auftraggeber zu erbringen ist;

5.1.2 den von grandega eingesetzten Mitarbeitern für die Vertragserfüllung gegebenenfalls erforderlicher Hard- und Software des Auftraggebers freien Zugang zur vereinbarten Zeit gewährt;

5.1.3 Beistellungen für Mitarbeiter von grandega unter Erfüllung der Arbeitsschutzvorschriften vornimmt;

5.1.4 Mitarbeitern von grandega ausreichende und zweckentsprechende Arbeitsräume einschließlich Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, soweit diese zur Vertragserfüllung im Betrieb des Auftraggebers anwesend sein müssen.

5.2 Die zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung erforderlichen Informationen sind von dem Auftraggeber kostenlos, rechtzeitig, richtig und vollständig an grandega zur Verfügung zu stellen. grandega wird sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationserteilung verlassen und insbesondere keine Plausibilitätsprüfung vornehmen. Wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist grandega nicht verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.

5.3 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, übermittelt oder stellt der Auftraggeber grandega keine personenbezogenen Daten zur Verfügung. Ausgenommen hiervon sind Kontaktdaten von Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers, mit denen grandega im Zuge der Leistungserbringung in Kontakt treten kann. Nehmen die Parteien eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO vor, schließen sie vor Aufnahme der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag (auch in elektronischer Form). Bis zu dessen Abschluss erfolgt keine Verarbeitung personenbezogener Daten über die in dieser Ziffer 5.3 genannten Kontaktdaten hinaus.

5.4 Bei der Bereitstellung der Informationen (ggfls. einschließlich personenbezogener Daten), Ressourcen und Unterstützung verpflichtet sich der Auftraggeber, das einschlägige anwendbare Recht einzuhalten und insbesondere weder Urheberrechte noch sonstige Rechte Dritter zu verletzen. Soweit der Auftraggeber grandega Informationen, Unterlagen, Formulare, Daten, Werte, Angaben oder sonstige Materialien („Mittel des Auftraggebers“) zur Verfügung stellt, sichert er zu, Inhaber aller etwaigen für die Verwendung solcher Mittel des Auftraggebers erforderlichen Nutzungsrechte und/oder sonstigen Rechte zu sein oder vom Inhaber solcher Rechte die Genehmigung, Lizenz oder sonstige Erlaubnis zur Verwendung der Mittel des Auftraggebers eingeholt zu haben. Er versichert ferner, frei über die Mittel des Auftraggebers verfügen zu dürfen und dass deren Nutzung durch grandega zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen von grandega zulässig ist.

5.5 grandega von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Datenträger müssen inhaltlich sowie technisch einwandfrei sein und dürfen nicht gegen Rechte Dritter verstoßen. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, ist er verpflichtet, grandega und von grandega eingesetzten Erfüllungsgehilfen oder Unterauftragnehmern alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden zu ersetzen und grandega sowie von grandega eingesetzte Erfüllungsgehilfen auf erstes Anfordern von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

5.6 Etwaige nicht rechtzeitige, fehlerhafte oder unvollständige Mitwirkung des Auftraggebers oder von diesem beauftragter Dritten, insbesondere soweit die vorstehenden Ziffern 5.1 – 5.5 verletzt werden, wird grandega – wenn und soweit für grandega ersichtlich – unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber anzeigen. Aus der Verzögerung oder Verletzung der Mitwirkung entstehende Mehrkosten sind von dem Auftraggeber zu tragen.

5.7 Etwaige Mängel der Leistungen von grandega hat der Auftraggeber unverzüglich mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome in Textform nebst (soweit möglich) die Mängel veranschaulichenden Unterlagen, Kopien oder Aufzeichnungen an grandega zu melden.

6. Grundsätze zur Vergütung von grandega und Aufrechungs-/Zurückbehaltungsrechten

6.1 Von grandega angegebene Preise betreffend die Vergütung vereinbarter Leistungen sowie vereinbarungsgemäß von dem Auftraggeber zu tragende Nebenkosten sind Nettopreise, die von dem Auftraggeber zuzüglich gesetzlich anfallender Steuern und Abgaben in jeweiliger gesetzlich geltender Höhe zu zahlen sind.

6.2 grandega berechnet dem Auftraggeber den tatsächlich angefallenen Arbeitsaufwand. Ein Personentag entspricht dabei grundsätzlich acht (8) Arbeitsstunden. Weicht die von einer eingesetzten Person an einem Personentag tatsächlich geleistete Arbeitszeit von den acht (8) Stunden nach oben oder unten ab, stellt grandega die tatsächlich geleisteten Stunden anteilig auf Basis des vereinbarten Tagessatzes in Rechnung. Vom Auftraggeber veranlasste Einsätze an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen sind grandega – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – mit dem 1,5fachen des vereinbarten Tagessatzes zu vergüten. Die Abrechnung erfolgt monatlich nachträglich auf Grundlage der durch Zeitnachweise dokumentierten Stunden.

6.3 Wenn und soweit nicht im Einzelfall anders vereinbart, stellt grandega dem Auftraggeber zusätzlich zur Vergütung der Personentage im Zusammenhang mit der Leistungserbringung etwaig anfallende Reisekosten der von grandega eingesetzten Personen in Rechnung. Abgerechnet werden aufgewendete Reisezeiten auf Grundlage des vereinbarten Stundensatzes, sowie etwaige tatsächlich entstandene und nachgewiesene Kosten, insbesondere für Beförderung und Unterkunft. Die Abrechnung erfolgt jeweils im auf ihren Anfall folgenden Kalendermonat.

6.4 Ist zwischen dem Auftraggeber und grandega eine Vergütung zum Festpreis vereinbart, hat grandega nach Abschluss jeweils in sich abgeschlossener Projektphasen gegen den Auftraggeber Anspruch auf Zahlung von Teilbeträgen der Festpreisvergütung. Die Höhe der jeweiligen Teilzahlung bemisst sich nach dem vertraglich vereinbarten Anteil der betreffenden Projektphase an der Gesamtvergütung. Fehlt eine ausdrückliche Aufteilung der Gesamtvergütung auf einzelne Projektphasen, bestimmt sich die Höhe der Teilzahlung nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Leistungen zum Gesamtleistungsumfang.

6.5 Alle Rechnungsbeträge von grandega sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen ohne Skontoabzüge zur Zahlung fällig.

6.6 grandega ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Auftraggebers zu erbringen, wenn grandega nach Beauftragung durch den Auftraggeber Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen von grandega durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

7. Abtretungs- und Aufrechnungsrechte

7.1 grandega ist berechtigt, die Ansprüche aus der Vertragsbeziehung mit dem Auftraggeber an Dritte abzutreten.

7.2 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten bzw. entscheidungsreifen Gegenansprüchen oder mit einer Forderung aus demselben Vertragsverhältnis, die daraus resultiert, dass grandega eine vertragliche Verpflichtung ganz oder teilweise nicht oder mangelhaft erfüllt hat.

8. Schutz vertraulicher Informationen und Sicherheitsvorkehrungen für Unternehmen derselben Branche

8.1 Im Rahmen der Vertragserfüllung werden zwischen grandega und dem Auftraggeber zwangsläufig vertrauliche Informationen ausgetauscht. „Vertrauliche Informationen“ in diesem Sinne sind sämtliche Informationen, Unterlagen, Dokumente, Daten, Kenntnisse, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse einer Partei („offenlegende Partei“), die der anderen Partei („empfangende Partei“) im Rahmen oder anlässlich der Geschäftsbeziehung offenbart werden, unabhängig von der Form der Offenlegung (schriftlich, elektronisch, mündlich, durch Besichtigung oder in sonstiger Weise). Dazu zählen insbesondere

8.1.1 technische, wirtschaftliche und organisatorische Informationen;

8.1.2 kaufmännische Informationen wie Preise und deren Gestaltung, Konditionen und Honorarsätze, Kalkulationen, Absatz- und Marketingstrategien, Kunden- und Lieferantendaten;

8.1.3 Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Produkte, Geschäftsprozesse, Spezifikationen, Know-how, Erfindungen, Geschäftsbeziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzdaten, Personalinformationen;

8.1.4 sonstige Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeitsbedürftigkeit sich aus ihrer Natur oder den Umständen der Offenlegung ergibt.

8.2 grandega und der Auftraggeber werden diese Informationen

8.2.1 strikt vertraulich behandeln;

8.2.2 ausschließlich zur Vorbereitung und Durchführung des jeweiligen Vertragszwecks verwenden;

8.2.3 nur solchen Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen bzw. Subauftragnehmern offenlegen, die diese Informationen zur Erfüllung des Vertragszwecks benötigen (Need-to-know-Prinzip) und ihrerseits zur Vertraulichkeit in mindestens gleichem Umfang wie nach dieser Ziffer 8. verpflichtet sind.

8.3 Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Vertragsende und nicht für Informationen, für die die empfangende Partei den Nachweis erbringen kann, dass die jeweilige Information

8.3.1 der Öffentlichkeit bereits vor Offenlegung rechtmäßig bekannt oder allgemein zugänglich war oder ohne Verstoß gegen diese AGB allgemein bekannt wurde;

8.3.2 der empfangenden Partei vor Offenlegung nachweislich rechtmäßig bekannt war;

8.3.3 der empfangenden Partei von einem berechtigten Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht mitgeteilt wurde oder

8.3.4 von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Rückgriff auf Vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei entwickelt wurde.

8.4 Zwingende gesetzliche Offenlegungsrechte oder -pflichten, insbesondere nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz und dem Hinweisgeberschutzgesetz, bleiben unberührt. Muss eine Partei Vertrauliche Informationen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenlegen, ist sie berechtigt, diese im erforderlichen Umfang offenzulegen. Die betroffene Partei informiert die andere Partei hierüber – soweit rechtlich zulässig und möglich – unverzüglich und unterstützt sie dabei, die Vertraulichen Informationen nach Möglichkeit schützen zu lassen.

8.5 Da grandega für verschiedene Unternehmen derselben Branche tätig ist, können die Branchenkenntnisse kontinuierlich vertieft und die Fähigkeit zur Beurteilung der strategischen Herausforderungen, vor denen die Auftraggeber von grandega stehen, immer weiter verbessert werden. Dementsprechend gehört es zu der Firmenpolitik von grandega, keine Exklusivvereinbarungen mit einzelnen Unternehmen in einer bestimmten Branche oder in einem bestimmten Bereich zu schließen. Wenn für mehrere Auftraggeber derselben Branche oder desselben Bereichs Leistungen ausgeführt werden, trifft grandega besondere interne Sicherheitsvorkehrungen, um sicherzustellen, dass der Schutz Vertraulicher Informationen im Sinne der vorstehenden Ziffern 8.1 - 8.4 nicht gefährdet wird.

9. Rechte an Arbeitsergebnissen und geistigem Eigentum, Weitergabe nur mit Zustimmung von grandega, Know-How von grandega

9.1 Endfassungen von Präsentationen, Berichten und Unterlagen sowie aller Ergebnisse von Leistungen, die grandega nach der vertraglichen Vereinbarung erbringt und dem Auftraggeber in ihrer endgültigen Form übergibt ("Arbeitsergebnisse"), entwickelt grandega speziell und ausschließlich für den Auftraggeber zur Nutzung für dessen eigene geschäftliche Zwecke. grandega räumt dem Auftraggeber gegen vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung, Vervielfältigung und Bearbeitung der Arbeitsergebnisse in dem vertraglich vereinbarten Umfang ein, der erforderlich ist, damit der Auftraggeber die von grandega erarbeiteten Konzepte und Empfehlungen innerhalb seines eigenen Unternehmens umsetzen kann. Ist der Auftraggeber zur Minderung der grandega zustehenden Vergütung berechtigt, so gilt die vollständige Zahlung der rechtmäßig geminderten Vergütung als vollständige Bezahlung. Im Übrigen bleibt grandega - vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Rechteübertragung im Einzelfall - Inhaberin aller urheberrechtlichen Nutzungsrechte, gewerblichen Schutzrechte sowie sonstigen Rechte an den Arbeitsergebnissen.

9.2 Eine öffentliche Publikation von Arbeitsergebnissen, beispielweise im Internet, in Magazinen oder sonstigen Formaten, ist von dem vertraglichen Nutzungsrecht des Auftraggebers gem. Ziffer 9.1 nicht umfasst und bedarf einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen grandega und dem Auftraggeber. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, darf der Auftraggeber in für die Öffentlichkeit bestimmten Prospekten, Stimmrechtsvollmachten, Emissionserklärungen oder vergleichbaren Dokumenten und Unterlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von grandega keine Bezugnahme auf grandega vornehmen.

9.3 Das dem Auftraggeber nach Ziffer 9.1 eingeräumte Nutzungsrecht umfasst weder die Nutzung der Arbeitsergebnisse für Zwecke Dritter noch deren Weitergabe oder Zugänglichmachung an einzelne Dritte. Jede Weitergabe und Nutzung der Arbeitsergebnisse durch oder für Dritte (einschließlich mit dem Auftraggeber im Sinne des § 15 AktG verbundener Unternehmen – „verbundene Unternehmen des Auftraggebers“) bedarf im Einzelfall einer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung von grandega in Textform, dass diese namentlich bestimmten Dritten auf die zwischen grandega und dem Auftraggeber vereinbarten Leistungen vertrauen und diese nutzen dürfen. grandega wird ihre Zustimmung zu einer Nutzung der Arbeitsergebnisse durch oder für Dritte oder zu deren Weitergabe an Dritte nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund verweigern.

9.4 Der Auftraggeber haftet gegenüber grandega für sämtliche Schäden, die grandega aus einer Nutzung von Arbeitsergebnissen durch den Auftraggeber selbst oder mit seiner Billigung durch Dritte entstehen, die nicht von den vertraglichen Vereinbarungen und/oder einer von grandega erteilten Zustimmung zur Weitergabe an Dritte gedeckt ist („unrechtmäßige Nutzung“). Der Auftraggeber hat grandega sowie die von grandega eingesetzten Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von sämtlichen gegenüber grandega geltend gemachten Ansprüchen Dritter (einschließlich Verbundener Unternehmen des Auftraggebers) freizustellen, die im Zusammenhang mit einer unrechtmäßigen Nutzung entstehen. Die Freistellung umfasst auch sämtliche aus einer unrechtmäßigen Nutzung resultierenden Verpflichtungen, Schäden und angemessenen Kosten, insbesondere den Zeitaufwand von grandega sowie angemessene interne und externe Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten.

9.5 Das dem Auftraggeber von grandega eingeräumte Nutzungsrecht gem. Ziffer 9.1 beinhaltet keinen Übergang von Rechten an der Leistung zugrundeliegendem Know-how von grandega auf den Auftraggeber. Die von grandega erbrachten Leistungen und die dabei entstehenden Arbeitsergebnisse greifen zwangsläufig auf von grandega entwickeltes und eingesetztes Know-how zurück und enthalten dieses ganz oder teilweise. Dies ermöglicht es grandega, ihre Fachkompetenz und Erfahrung zum Nutzen sämtlicher Auftraggeber einzusetzen und kontinuierlich weiterzuentwickeln. grandega behält uneingeschränkt sämtliche Rechte an ihrem geistigen und betrieblichen Know-how. Hierzu zählen insbesondere ihre Kenntnis von Geschäftsgrundsätzen, Konzepten, Modellen, Prozessen, analytischen Konzepten, Methoden und Herangehensweisen, Verfahren, Ideen und Formaten, Erfahrungswerten, Techniken, Analyse- und Bewertungsinstrumenten, Fachwissen, allgemeinen sowie projektspezifisch gewonnenen Branchenkenntnissen, sonstigem Wissen sowie sämtlichen grafischen oder sonstigen Darstellungen hiervon. Dies gilt unabhängig davon, ob dieses Know-how bereits bei Vertragsschluss vorhanden war oder grandega dieses im Zusammenhang mit dem Vertrag mit dem Auftraggeber oder aus anderem Anlass (auch künftig) entwickelt, erweitert oder erwirbt. grandega ist in der Nutzung, Anpassung, Weiterentwicklung und Verwertung dieses Know-hows in keiner Weise beschränkt.

9.6 Die Regelungen der vorstehenden Ziffer 9.5 gelten entsprechend für sämtliche von grandega entwickelten oder eingesetzten Werkzeuge und Anwendungen (einschließlich softwaregestützter Tools), die grandega im Rahmen der Erbringung der mit dem Auftraggeber vereinbarten Leistungen erstellt, bereitstellt oder verwendet. An diesen Werkzeugen und Anwendungen behält grandega sämtliche Rechte. Sollte der Auftraggeber im Eigentum von grandega stehende Werkzeuge und Anwendungen nutzen wollen, bedarf dies einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und grandega über Lizenzbedingungen.

9.7 Der Auftraggeber stimmt zu, dass grandega im Rahmen der vertraglichen Tätigkeit für den Auftraggeber von grandega entwickeltes und angepasstes Know-how (insbesondere Methoden, Problemlösungsansätze, Vorgehensmodelle, Rahmenwerke, Strukturen, Tools einschließlich softwaregestützter Tools, Benchmarks, Daten, Auswertungen, Analysen oder sonstige Informationen und Materialien) auch künftig für eigene Zwecke oder für Dritte einsetzen und verwerten darf. Voraussetzung ist, dass hierbei keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers im Sinne der zwischen dem Auftraggeber und grandega vereinbarten Vertraulichkeitsregelungen offengelegt oder in einer Weise verwendet werden, die Rückschlüsse auf den Auftraggeber oder dessen Geschäftsgeheimnisse ermöglicht. Kundenspezifische Arbeitsergebnisse von grandega, die vertrauliche Informationen des Auftraggebers enthalten oder in identifizierbarer Weise auf den Auftraggeber bezogen sind, dürfen von grandega gegenüber Dritten nur in anonymisierter oder aggregierter Form verwendet werden, die keine Identifikation des Auftraggebers zulässt.

10. Sach- und Rechtsmängel

10.1 grandega gewährleistet, dass die von ihr erbrachten Leistungen frei von Mängeln und Rechten Dritter sind. Während der Laufzeit des mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages auftretende Sachmängel beseitigt grandega unentgeltlich.

10.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, grandega unverzüglich in Textform zu informieren, wenn Dritte gegen ihn Ansprüche wegen einer angeblichen Verletzung von Rechten im Zusammenhang mit von grandega erbrachten Leistungen geltend machen. Der Auftraggeber wird die von Dritten behauptete Rechtsverletzung ohne vorherige Abstimmung mit grandega weder ganz noch teilweise anerkennen und jede außergerichtliche oder gerichtliche Auseinandersetzung entweder vollständig grandega überlassen oder nur im Einvernehmen mit grandega führen.

10.3 Liegt eine von grandega zu vertretende Verletzung von Schutzrechten Dritter durch zwischen dem Auftraggeber und grandega vereinbarte und von grandega erbrachte Leistungen vor, kann grandega auf ihre Kosten und nach ihrer Wahl entweder die für den Auftraggeber erforderlichen Nutzungsrechte erwerben oder die betreffende Leistung so abändern oder neu erbringen, dass keine Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden, sie aber noch den mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarungen entspricht. Kann grandega die erforderlichen Nutzungsrechte nicht gewähren oder die vereinbarte Leistung nicht entsprechend abändern, ist der Auftraggeber zur sofortigen Kündigung des mit grandega geschlossenen Vertrages berechtigt. Darüberhinausgehende etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt; ihre Geltendmachung richtet sich nach Ziffer 11. dieser AGB.

10.4 Verletzt grandega Schutzrechte Dritter, stellt grandega den Auftraggeber von daraus resultierenden Ansprüchen Dritter gegen Nachweis frei und übernimmt erforderlichenfalls angemessene Kosten einer Rechtsverteidigung für den Auftraggeber.

11. Haftung, Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse

11.1 grandega haftet gegenüber dem Auftraggeber für jegliche Schäden, die im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung entstehen, nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen.

11.2 grandega haftet unbeschränkt

11.2.1 bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;

11.2.2 im Rahmen einer von grandega ausdrücklich übernommenen Garantie;

11.2.3 für die Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit;

11.2.4 für die Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf („Kardinalpflicht“), jedoch begrenzt auf den bei Eintritt des Vertragsschlusses vernünftigerweise zu erwartenden Schaden;

11.2.5 nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.3 In Fällen einfacher (leichter) Fahrlässigkeit haftet grandega nicht für mittelbare oder nicht vorhersehbare Schäden und nicht für Folgeschäden (insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Minderung des Goodwill und ähnliche Schäden). Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßigen und gefahrenentsprechenden Datensicherungsmaßnahmen eingetreten wäre. Bei mangelhafter Datensicherung durch den Auftraggeber findet § 254 BGB Anwendung. Im Übrigen haftet grandega im Falle leichter Fahrlässigkeit für einen Schaden, der aus einer oder – bei einheitlicher Schadensfolge – aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung einer mit dem Auftraggeber vereinbarten Leistung resultiert, begrenzt auf einen Betrag von EUR 2.000.000,00.

11.4 Diese Haftungsbegrenzung nach vorstehender Ziffer 11.3 gilt auch gegenüber Dritten, soweit diese ausnahmsweise aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung gem. Ziffer 3.5 in den Schutzbereich des zwischen grandega und dem Auftraggeber bestehenden Rechtsverhältnisses fallen.

11.5 Soweit vereinbart, weist grandega dem Auftraggeber auf Verlangen nach, dass grandega über eine im Rahmen und Umfang marktübliche Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sowie Betriebshaftpflichtversicherung verfügt. grandega wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende des Vertrages mit dem Auftraggeber aufrechterhalten. Im Falle einer Leistungsfreiheit des Versicherers, welche auf einer Obliegenheitsverletzung von grandega beruht, verpflichtet sich grandega, gegenüber dem Auftraggeber bis zur Höhe des Haftungshöchstbetrags gem. vorstehender Ziffer 11.3 letzter Satz aus eigenen Mitteln einzustehen.

11.6 Die in den vorstehenden Ziffern 11.3 und 11.4 bezeichneten Ansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

11.7 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten sinngemäß auch für das Verhalten von und Ansprüchen gegen Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Beauftragte von grandega und etwaige von ihr eingesetzte Unterauftragnehmer.

12. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

12.1 Alle zwischen grandega und deren Auftraggebern zustande kommenden Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG).

12.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus Verträgen mit grandega ist der Sitz von grandega, soweit nichts anderes bestimmt ist.

12.3 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen zwischen grandega und deren Auftraggebern sind ausschließlich die Gerichte in Frankfurt am Main, Deutschland, zuständig.

Hier finden Sie unsere AGB als PDF-Datei.